Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferungen:

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware durch den Käufer als anerkannt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebote:

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist freibleibend.

Preise:

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ab Werk, Verpackung eingeschlossen. Wir behalten uns vor, für Kleinmengen und Kleinverpackungen einen Preiszuschlag zu erheben.

Zahlung:

Für Deutschland: Die Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele, jedoch spätestens innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei der Annahme von Wechseln, die nur sofort und mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen gegeben werden können, gehen Diskont und sonstige Wechselspesen zu Lasten des Käufers. Diese Kosten sind jeweils sofort fällig. Anzahlungen und Vorauszahlungen ab € 10.000,-- sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.

Für Export: Gemäß besonderer Vereinbarungen. Eigentumsvorbehalt wie folgt.

Aufträge:

Aufträge bedürfen, falls nicht ohne weiteres Lieferung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung.

Eigentumsvorbehalt:

a)        Das Eigentum der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum  als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.

b)       Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.

c)        Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.

d)       Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 von Vorbehaltsware mit fremden Waren.

e)        Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)forderung in Höhe des Rechnungsbetrages unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.

f)        Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlaß zur Sorge, daß der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

g)        Ãœbersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

Abschlüsse:

Wird bei einem Abschluß die Abschlußmenge nicht innerhalb des für die Abnahme vereinbarten Zeitraums abgerufen, so verliert der Abschluß nach Ablauf der Abschlußzeit seine Wirksamkeit und wir sind berechtigt, die Differenz zwischen der eingeräumten und der für eine Minderabnahme geltenden Preisstellung für die ausgelieferten Mengen nachzubelasten.

 

Höhere Gewalt:

Unverschuldete Umstände, wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter-, Brennstoff- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung und den Versand behindern oder verhindern, befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung.

Versicherung:

Alle Waren werden auf Gefahr des Käufers versandt und von uns nur auf dessen Wunsch versichert. Für eingetretene Verluste durch Bruch oder sonstige Schäden kommen wir nicht auf.

Beanstandungen:

Mängelrügen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware angezeigt werden. Weist der Käufer die Untauglichkeit der Ware zu der normalen oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nach, so erfolgt im Fall der Haftung unsererseits nach unserer Wahl Ersatzgutschrift oder Kaufpreisgutschrift.

Erfüllungsort und anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort ist Teising, Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Teising oder der Wohnsitz des Käufers. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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